Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte

Personen mit Sitz in Österreich, die für das erstmalige Inverkehrbringen von Medizinprodukten im Geltungsbereich des Europäischen Wirtschaftsraumes verantwortlich sind, haben gem. § 78 MPG einen mit der zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Sachkenntnis und Zuverlässigkeit befähigten Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte zu bestellen. Der Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte hat bekannt gewordene Meldungen über Risken bei Medizinprodukten zu sammeln, zu bewerten und die notwendigen Maßnahmen gemäß § 72 MPG zu koordinieren. Er ist für die Erfüllung der Anzeigepflichten, soweit sie Medizinprodukterisiken betreffen, und für die Mitarbeit im Rahmen des Europäischen Medizinprodukteüberwachungssystems verantwortlich.