Um ein Gewerbe handelt es sich, wenn eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht durchführt wird. Eine Gewerbeberechtigung ist notwendig, wenn eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, gewerbsmäßig ausgeübt wird.
Die Gewerbe sind in der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) geregelt.
Im Österreichischen Medizinprodukteregister müssen alle Eintragenden aufgrund von EU-Vorgaben seit 1. Mai 2011 einen bzw. bei Bedarf mehrere Gewerbescheine hochladen. Ausgenommen sind Krankenanstalten oder hoheitliche Dienststellen.
Im Österreichischen Medizinprodukteregister stehen folgende reglementierte Gewerbe nach § 94 GewO 1994 zur Auswahl:
- Augenoptik (Handwerk)
- Bandagisten, Orthopädietechnik, Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
- Chemische Laboratorien
- Elektrotechnik
- Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
- Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten
- Hörgeräteakustik (Handwerk)
- Kontaktlinsenoptik
- Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik
- Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik
- Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung
- Mechatroniker für Medizingerätetechnik
- Orthopädieschuhmacher (Handwerk)
- Schuhmacher (Handwerk)
- Zahntechniker (Handwerk)
Alle Gewerbe, die in der GewO 1994 nicht ausdrücklich als reglementierte Gewerbe eingestuft werden, zählen zu den freien Gewerben.
Weitere gewerberechtliche Informationen sind der Website der Wirtschaftskammer Österreich zu entnehmen: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/gewerberecht.html