Bevollmächtigte

Als Bevollmächtigte iSd § 2 (8a) MPG gelten jene in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die vom Hersteller ausdrücklich dazu bestimmt wurden, im Hinblick auf die sich aus dem MPG bzw. den europäischen MP-Richtlinien ergebenden Verpflichtungen in seinem Namen tätig zu werden. In das österreichische Register sind nur jene Personen/Firmen als Bevollmächtigte aufzunehmen, die ihren Wohn- bzw. Firmensitz in Österreich haben.